Satzung des Schachvereins am Gymnasium Bargteheide e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

 
(1) Der Verein trägt den Namen : „Schachverein am Gymnasium Bargteheide“.

 
(2) Er hat den Sitz in Bargteheide.

 

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen.

 

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zweckeder Abgabenordnung.

 
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Schachsports.

 

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Durchführung schachsportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein dient ausschließlich dem Erlernen, der Pflege und Ausübung des Schachspiels, der Teilnahme an Wettkämpfen sowie der Förderung von Jugendlichen und damit der Erziehung und Volksbildung. Insbesondere sollen auch die persönlichkeitsbildenden Werte des Schachspiels und seiner Ausübung im sportlichen Wettkampf der Jugend vermittelt werden.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person

 

darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

 (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

 

(2) Für die Aufnahme ist eine schriftliche Eintrittserklärung erforderlich.

 

(3) Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.

 
(4) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 
(6) Der Austritt eines Mitglieds ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

 
Es genügt hier die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB.

 

(7) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung

 

mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand (2/3 Mehrheit) mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.

 
(8) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Ausschlusses die

 

nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend  mit einfacher Mehrheit entscheidet.

 

(9) Von Mitgliedern des Vereins wird erwartet, dass sie die Interessen des Vereins fördern. Das Spielmaterial sowie die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sind verantwortungsvoll von allen Mitgliedern zu behandeln.

 
§ 5 Beiträge

 
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 

(2) In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag für einzelne Mitglieder auf Antrag herabsetzen.

 

(3) Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 

(4) Die Beiträge sind zu Beginn eines Kalenderjahres fällig.

 
§ 6 Organe des Vereins

 
(1) Die Organe des Vereins sind:

 
a) der Vorstand

 
b) die Mitgliederversammlung

 
c) die Jugendversammlung

 
§ 7 Der Vorstand

 
(1) Der Vorstand besteht aus

 
a) 1. Vorsitzender

 
b) 2. Vorsitzender

 
c) Kassenwart

 
d) Turnierleiter

 
e) Jugendwart

 
f) Jugendsprecher

 
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

 
a) 1. Vorsitzender

 

b) 2. Vorsitzender

 

 c) Kassenwart

 
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes.


(3) Vorstandswahl

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit jeweils einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

In den geraden Jahren werden gewählt:

 
1.Vorsitzender

Turnierleiter

 
In den ungeraden Jahren werden gewählt:

 

2.Vorsitzender
Kassenwart

Jugendwart

 
(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

 
(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtszeit  solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds kann der Vorstand ein anderes Mitglied an dessen Stelle berufen. Die Berufung hat bis zur nächsten Mitgliederversammlung Gültigkeit.

 

(6) Es können zwei Vorstandsposten auf eine Person vereinigt werden, die aber nur eine Stimme haben darf.

 
(7) Den Vorstandsmitgliedern kann eine pauschale Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung

 

im Sinne des §3 Nr. 26aEStG gewährt werden, die von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

(8) Der Vorstand ist mit mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig.

 

Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Sie können auch auf telefonischen oder elektronischen Wegen erfolgen. Die Ergebnisse sind auf jeden Fall zu dokumentieren.

 
(9) Auch Ehrenvorsitzende oder Ehrenvorstandsmitglieder haben Sitz und Stimme im Vorstand.

 

 § 8 Mitgliederversammlung

 
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

 

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

 

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder auf elektronischem Wege unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der vollständigen Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder elektronisch bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

 
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zu erläutern.

 

(5) In der Mitgliederversammlung sind alljährlich zwei Mitglieder , die nicht dem Vorstand angehören, als Kassenprüfer zu wählen, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Sofern keine Beanstandungen vorliegen beantragen sie die Entlastung des Kassenwarts.

 
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

 
a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstands

 

b) Aufgaben des Vereins

 

c) Mitgliedsbeiträge

 

d) Satzungsänderungen

 

e) Auflösung des Vereins

 

(7) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Mitglieder sowie Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr mit schriftlicher Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters.

 

(8) Mitglieder oder Eltern von Mitgliedern, denen kein Stimmrecht zusteht, können mit beratender Stimme an allen Versammlungen teilnehmen.

 
(9) Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 
(10) Anträge an die Mitgliederversammlung sind rechtzeitig , mindestens aber zwei Monate vorher zu stellen, und mit Begründung an den 1. Vorsitzenden zu richten.

 

(11) Als 1. und 2. Vorsitzender sowie als Kassenwart können nur vollgeschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die anderen Vorstandsmitglieder müssen, mit Ausnahme des Jugendsprechers, das 16. Lebensjahr vollendet haben.

 

 (12) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

 
§ 9 Jugendliche Mitglieder

 

(1) Die jugendlichen Mitglieder des Vereins haben das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen dieser Satzung.

 
(2) Sie wählen jährlich durch die einberufene Jugendversammlung einen Sprecher, der ihre Interessen vertritt.

 

(3) Bei der Wahl des Jugendsprechers steht das Wahlrecht allen jugendlichen Mitgliedern zu.

 
(4) Der Jugendsprecher soll das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch Jugendlicher im Sinne der Jugendordnung des Schleswig-Holsteinischen Schachverbandes sein.

 
(5) Seine Wahl muss von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 
§ 10 Haftung

 

(1) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern weder für Schäden noch für andere Tatbestände, die während der Ausübung des Schachsports oder bei Veranstaltungen und auf den Wegen zu oder von solchen entstehen.

 
(2) Dies gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 
(3) Er ist jedoch verpflichtet, die jährlich fällige Bestandserhebung dem Kreissportverband Stormarn e.V. zuzuleiten, womit der damit verbundene Versicherungsschutz hergestellt wird.

 

§ 11 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

 
(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine wenn auf diesen Tagungs-ordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt wurden.

 
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

 
(1) Die gefassten Beschlüsse in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

 
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen , ist eine dreiviertel Mehrheit der in der hierzu einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

 
(2) Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

 
(3) Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es der Vorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 
(4) Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

 

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen alle Sach- und Geldvermögenswerte des Vereins der Stadt Bargteheide mit der Zweckbestimmung zu, diese unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere die Förderung der Jugendarbeit zu verwenden.

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

 

(1) Die vorliegende Satzung ist am 24. September 2010 in der Mitgliederversammlung beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.

 

Bargteheide, den 24. September  2010